Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


db:datenschutz

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.

Link zu dieser Vergleichsansicht

db:datenschutz [2014/05/01 13:44] – angelegt roehnerdb:datenschutz [2014/05/01 13:47] (aktuell) roehner
Zeile 16: Zeile 16:
  
 Grundsätze des Datenschutzrechts Grundsätze des Datenschutzrechts
-  * Jeder hat das Recht über die Verwendung seiner Daten selbst zu bestimmen. Dieses Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird als Spezialfall aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleitet. +  * Jeder hat das Recht über die Verwendung seiner Daten selbst zu bestimmen. Dieses Recht auf **informationelle Selbstbestimmung** wird als Spezialfall aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleitet. 
-  * Eine Einschränkung des informationellen Selbstbestimmungs¬rechts darf nur durch Gesetz erfolgen - nicht etwa durch Verwaltungsentscheidungen. +  * Eine Einschränkung des informationellen Selbstbestimmungsrechts darf nur durch Gesetz erfolgen - nicht etwa durch Verwaltungsentscheidungen. 
-  * Im Gesetz ist präzise anzugeben, für welchen Zweck die Daten erhoben werden. Nur die für diesen Zweck notwendigen Daten dürfen erhoben werden. (Prinzip der Verhältnismäßigkeit); für andere Zwecke dürfen diese Daten nicht verwendet werden (Prinzip der Zweckbindung).+  * Im Gesetz ist präzise anzugeben, für welchen Zweck die Daten erhoben werden. Nur die für diesen Zweck notwendigen Daten dürfen erhoben werden. (**Prinzip der Verhältnismäßigkeit**); für andere Zwecke dürfen diese Daten nicht verwendet werden (**Prinzip der Zweckbindung**).
   * Aus dem Prinzip der Zweckbindung folgt, dass innerhalb der staatlichen Verwaltung eine informationelle Gewaltenteilung stattfinden muss - die traditionelle Amtshilfe hat sich an datenschutz-rechtlichen Prinzipien zu orientieren.   * Aus dem Prinzip der Zweckbindung folgt, dass innerhalb der staatlichen Verwaltung eine informationelle Gewaltenteilung stattfinden muss - die traditionelle Amtshilfe hat sich an datenschutz-rechtlichen Prinzipien zu orientieren.
-  * Nach dem so genannten Verbotsprinzip dürfen personenbezogene Daten nicht verarbeitet wer-den, wenn das nicht ausdrücklich durch ein Gesetz erlaubt ist oder der Betroffene eingewilligt hat.+  * Nach dem so genannten **Verbotsprinzip** dürfen personenbezogene Daten nicht verarbeitet werden, wenn das nicht ausdrücklich durch ein Gesetz erlaubt ist oder der Betroffene eingewilligt hat.
   * Alle Schritte der Datenverarbeitung von der Erhebung, über die Speicherung, die verschiedenen Formen der Verarbeitung, bis hin zur Übermittlung an andere gehören dazu. Auch die Aufbewahrung in Akten ist davon betroffen.   * Alle Schritte der Datenverarbeitung von der Erhebung, über die Speicherung, die verschiedenen Formen der Verarbeitung, bis hin zur Übermittlung an andere gehören dazu. Auch die Aufbewahrung in Akten ist davon betroffen.
   * Die Erhebung personenbezogener Daten hat in der Regel beim Betroffenen zu erfolgen. Nur in Ausnahmefällen dürfen die Daten auf anderem Wege ermittelt werden.   * Die Erhebung personenbezogener Daten hat in der Regel beim Betroffenen zu erfolgen. Nur in Ausnahmefällen dürfen die Daten auf anderem Wege ermittelt werden.
Zeile 27: Zeile 27:
  
 Risiken Risiken
-Moderne Informations¬technologien enthalten Risiken für die Bürger:+Moderne Informationstechnologien enthalten Risiken für die Bürger:
   * Risiko der unbegrenzten Speicherung von Daten.   * Risiko der unbegrenzten Speicherung von Daten.
   * Risiko der jederzeitigen Abrufbarkeit von Daten, ohne Rücksicht auf Entfernungen.   * Risiko der jederzeitigen Abrufbarkeit von Daten, ohne Rücksicht auf Entfernungen.
db/datenschutz.txt · Zuletzt geändert: 2014/05/01 13:47 von roehner